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Verlängerung der Baugenehmigung für die Beseitigung einer Anlage, die in der Denkmalliste eingetragen ist, beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Verfahrensablauf

Füllen Sie den Antrag aus und geben Sie darin an, auf welche sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht. Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Genehmigung für die Beseitigung von Anlagen vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme der Antrag nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann die Verlängerung der Genehmigung.

Die Verlängerung der Genehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörden

Voraussetzungen

  • Ihnen liegt eine gültige Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage vor.
  • Die Antragsfrist wird eingehalten.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag

Welche Gebühren fallen an?

  • mindestens EUR 50,00
  • Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für die Beseitigung einer Anlage während der Laufzeit der Baugenehmigung
  • Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu 1 Jahr möglich

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

 

 

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