Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

Leistungsbeschreibung

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten. 

Wer diese Geräte gewerblich zu kosmetischen und anderen nicht-medizinischen Zwecken einsetzt, muss seit Anfang 2021 neue Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Zudem muss der Betrieb verwendeter Geräte bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss der Betrieb der jeweiligen Anlage bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt).
Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde.

Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie).

Verfahrensablauf

In der Anzeige sind Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu benennen.

Der Anzeige müssen Sie einen Nachweis beifügen, der erkennen lässt, dass Sie oder die die Anlage anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. 

Nach Ablauf von 14 Tagen kann die Anlage in Betrieb genommen werden, soweit von der zuständigen Behörde keine gegenteilige Mitteilung erfolgt.

Zuständige Stelle

An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Findet die Anwendung in einer Gesundheitseinrichtung statt?

  • Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)"
  • Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit örtlich zuständiges Gesundheitsamt"

Voraussetzungen

  • Personen, die die Anlage betreiben und anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.
  • Zudem müssen Sie den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitteilen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Formular, dass Sie postalisch oder digital übermitteln können
  • Approbation
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung

wird benötigt

Nachweis der fachlichen Eignung

wird benötigt
Fachkundennachweis

wird benötigt

Spezielle Hinweise: Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen ( Nordwestmecklenburg )

„Bitte beachten Sie, dass die Vorlage eine Approbation nur bei Ärzten, die ihre Anmeldungen für ihre Anlagen in medizinischen Einrichtungen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales beantragen, benötigt wird. Gleiches gilt für den Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung“

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeigefrist / anmeldefrist oder ähnliches

2 Wochen
vor Inbetriebnahme

Aufbewahrungsfrist von daten nach dsgvo

3 Jahre

Rechtsbehelf

  • Sofern Ihre Anzeige von der Behörde abgelehnt wird, stellt dies einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie einen Rechtsbehelf einlegen können. 
  • Widerspruch

 

 

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