Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen/Bildungskarte

Leistungsbeschreibung

Durch die Bildungs und Teilhabe-Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.

Folgende Leistungen werden gefördert:

  • Schulausflüge und Klassenfahrten: Die tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an eintägigen Ausflügen von Schule, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden erstattet. Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Persönlicher Schulbedarf: Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird aktuell mit insgesamt 195,00 Euro in zwei Raten gefördert; zu Beginn des Schuljahres 130,00 Euro und im Februar 65,00 Euro.
  • Schülerbeförderung: Es werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Schülermonatskarte) erstattet, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
  • Lernförderung: Für eine angemessene Lernförderung werden die Kosten übernommen, wenn die Förderung geeignet und erforderlich ist, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
  • Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege: Die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden übernommen.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben monatlich ein Budget in Höhe von 15 Euro bereitgestellt, das zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule eingesetzt werden kann.

Verfahrensablauf

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt werden. Dies gilt nicht für den persönlichen Schulbedarf bei SGB II- und SGB XII-Leistungsempfängern.

Den Antrag, der für jedes Kind gesondert erforderlich ist, stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde oder erfragen die Zuständigkeit im Rathaus, dem Landratsamt oder dem Bürgeramt.

Die Anträge finden Sie meist im Internet auf den Seiten der Landkreise und kreisfreien Städte und direkt bei den zuständigen Stellen.

Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere

  • das Einkommen (z. B. Art und Höhe)
  • den Familienstand
  • die Bankverbindung
  • den Wohnsitz.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder
  •  Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

haben oder deren Familien

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld beziehen.

Die Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit liegt bei 18 Jahren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:

  • Bürgergeld
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Sollte ein Bescheid noch nicht vorliegen, muss eine Einkommensprüfung erfolgen. Somit müssten alle relevanten Unterlagen für die Einkommensprüfung mitgebracht werden. Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Unterlagen, Hinweis (Nordwestmecklenburg)
Für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (Jobcenter)  stehen folgende  Formulare zur Verfügung: 

  • Globalantrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (Zuständigkeit: Jobcenter Landkreis Nordwestmecklenburg)
  • Bescheinigung eines gemeinschaftlichen Ausflugs (Anlage  A)
  • Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung mit Hinweisblatt
  • Angaben zum Antrag auf einen Zuschuss zur Schülerbeförderung (Anlage  E)

Hinweis: Bei Download der Formulare aus dem Internet wird der Tag der Antragsstellung nicht vermerkt. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Um entsprechende Fristen zu wahren, sollten die Anträge über das Service-Center 03841-414420 angefordert bzw. der Antrag unverzüglich beim Jobcenter Nordwestmecklenburg abgegeben werden.

 Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen bzw. Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten (Landkreis Nordwestmecklenburg)  stehen folgende Formulare und Hinweise  zur Verfügung: 

  • Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe  (Hauptantrag)
  • Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Bescheinigung eines gemeinschaftlichen Ausflugs  (Anlage  A)
  • Angaben zum Antrag auf einen Zuschuss zur Schülerbeförderung  (Anlage  E)
  • Bestätigung der Schulen über die Notwendigkeit von Lernförderung mit Hinweisblatt
  • Bestätigung des Leistungsanbieters  (Anlage  D)

Für Leistungsanbieter

Vereinbarung über die individuelle Erbringung und Abwicklung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

Informationsblatt zur Bildungskarte
Leitfaden zur Web-Anwendung der Sodexo-Bildungskarte
Leitfaden zur Registrierung für die Sodexo-Bildungskarte
INFORMATIONEN zur Bildungskarte erhalten Sie hier

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zählen, wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 SGB II) wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Die Voraussetzung der Leistung des persönlichen Schulbedarfs liegt insoweit ab Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe über den Bedarf vor.

Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 5 werden auf Antrag erbracht. d.h., eine zusätzliche Antragstellung ist notwendig bei

  • Klassenfahrten/Schulausflügen,
  • Schülerbeförderung,
  • Lernförderung.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

 

 

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