Erlaubnis für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen Güterkraftverkehr / Gemeinschaftslizenz beantragen

Leistungsbeschreibung

Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden. Die wesentlichen Erteilungsfaktoren sind:

  • fachliche Eignung

Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise Ausbildung als Verkehrsfachwirt oder Speditionskaufmann/-frau (Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen)

  • finanzielle Leistungsfähigkeit

Eigenkapital von EUR 9.000 für das erste, EUR 5.000 für jedes weitere Kraftfahrzeug)

  • persönliche Zuverlässigkeit

Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei den Bürgerämtern zu beantragen und von diesem direkt an die Erlaubnisbehörde zu übersenden. Sofern Unternehmer bereits selbstständig sind, müssen auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkassen der Arbeitnehmer und der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden. Die Unterlagen für die persönliche Zuverlässigkeit dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein).

Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz des Unternehmens).

Verfahrensablauf

  • Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

Zuständige Stelle

Genehmigungserteilung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung hat. Besteht keine Niederlassung, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen. In Mecklenburg-Vorpommern sind nach der Güterkraftverkehrszuständigkeitslandesverordnung vom 28. November 2011 (GVOBl. MV, S. 1067) die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig. Nach ihrer Erlaubniserteilung unterrichtet die untere Verkehrsbehörde die zuständige Berufsgenossenschaft sowie das Bundesamt für Güterverkehr über die Erteilung.

Voraussetzungen

Die Genehmigung gemäß für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird Ihnen nur erteilt, wenn:

  • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  • keine Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen,
  • Sie als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind und
  • Sie und die von Ihnen mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Polizeiliches Führungszeugnis (wird der zuständigen Behörde nach Antragsstellung beim Bürgeramt übersandt)
  • Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister
  • Nachweis über Sach- und Fachkundeprüfung der IHK
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger
  • Eigenkapitalbescheinigung / Vermögensübersicht

Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

Festbetrag von 300,00 EUR
Zuzüglich zur Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise der Lizenz kommt für jedes zum Einsatz kommende Fahrzeug EUR 55,00 pro Ausfertigung/beglaubigte Kopie; bei Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von EUR 200,00 plus EUR 3,30 für jeweils eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister zu entrichten.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Die Erlaubnis wird längstens für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

 

 

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH zuständig. Gegenwärtig wird der SPNV im Landkreis durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Die Bahn (DB)
  • Ostdeutsche Eisenbahn (ODEG)

Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 ÖPNVG M-V Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV sowie zuständige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste. Gleichzeitig ist der Landkreis zu 100 % Gesellschafter der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (NAHBUS). Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mit der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH gemäß Beschluss des Kreistages vom 18.06.2015 einen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2025 zur Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr abgeschlossen.

Der Landkreis als zuständige Behörde hat gemäß Kreistagsbeschluss bereits am 04.07.2014 durch Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Absicht bekannt gemacht, die Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Gebiet des Landkreises als Gesamtleistung in einem Linienbündel nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Verkehrsunternehmen als internen Betreiber direkt zu vergeben.
In dem ÖDA werden die näheren Anforderungen an das Verkehrsangebot festgelegt.

Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem am 29.01.2015 durch den Kreistag beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplan Westmecklenburg Teil C: Landkreis Nordwestmecklenburg, sowie aus dem Regionalen Teil A.

Mit dem ÖDA vergibt der Landkreis an NAHBUS ein ausschließliches Recht, öffentliche Personenverkehrsdienste nach §§ 42 und 43 PBefG auf dem Gebiet des Landkreises und auf abgehenden Linien in das Umland zu erbringen.

Einzelheiten zu den Fahrplänen, Tarif- und Beförderungsbestimmungen finden Sie auf den Seiten der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unter  www.nahbus.de

Geringfügige Leistungen des straßengebundenen ÖPNV im Landkreis werden durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Nahverkehr Schwerin GmbH (NVS)
  • Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH (VLP)

 Veröffentlichung gem. EU-VO 1370/2007

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ macht jede zuständige Behörde einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich. 

Die entsprechenden Berichte ab 2016 finden Sie in der folgenden Auflistung.
 

Berichte Nahverkehr nach EU-Verordnung

Beschreibung Download
Bericht 2019 0.30 MB
Bericht 2018 0.25 MB
Bericht 2017 0.31 MB
Bericht 2016 0.32 MB
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