Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen,
  • Antragsprüfung,
  • Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc.
  • Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

Voraussetzungen

Antragstellende müssen

  • persönlich zuverlässig
  • finanziell leistungsfähig und
  • fachlich geeignet sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formeller Antrag:

  • Name sowie Wohn- und Betriebssitz,
  • bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort,
  • Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
  • Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge.

Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 PBefG:

  • Führungszeugnis,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung,
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis.

Welche Gebühren fallen an?

Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

Grundlage der Gebührenberechnung:

  • Anzahl der Fahrzeuge
  • der Laufzeit der Genehmigung

Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

 

 

Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH zuständig. Gegenwärtig wird der SPNV im Landkreis durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Die Bahn (DB)
  • Ostdeutsche Eisenbahn (ODEG)

Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 ÖPNVG M-V Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV sowie zuständige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste. Gleichzeitig ist der Landkreis zu 100 % Gesellschafter der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (NAHBUS). Der Landkreis Nordwestmecklenburg hat mit der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH gemäß Beschluss des Kreistages vom 18.06.2015 einen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2025 zur Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr abgeschlossen.

Der Landkreis als zuständige Behörde hat gemäß Kreistagsbeschluss bereits am 04.07.2014 durch Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Absicht bekannt gemacht, die Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Gebiet des Landkreises als Gesamtleistung in einem Linienbündel nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Verkehrsunternehmen als internen Betreiber direkt zu vergeben.
In dem ÖDA werden die näheren Anforderungen an das Verkehrsangebot festgelegt.

Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem am 29.01.2015 durch den Kreistag beschlossenen Regionalen Nahverkehrsplan Westmecklenburg Teil C: Landkreis Nordwestmecklenburg, sowie aus dem Regionalen Teil A.

Mit dem ÖDA vergibt der Landkreis an NAHBUS ein ausschließliches Recht, öffentliche Personenverkehrsdienste nach §§ 42 und 43 PBefG auf dem Gebiet des Landkreises und auf abgehenden Linien in das Umland zu erbringen.

Einzelheiten zu den Fahrplänen, Tarif- und Beförderungsbestimmungen finden Sie auf den Seiten der NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH unter  www.nahbus.de

Geringfügige Leistungen des straßengebundenen ÖPNV im Landkreis werden durch nachfolgende Unternehmen erbracht:

  • Nahverkehr Schwerin GmbH (NVS)
  • Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH (VLP)

 Veröffentlichung gem. EU-VO 1370/2007

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße“ macht jede zuständige Behörde einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte öffentlich zugänglich. 

Die entsprechenden Berichte ab 2016 finden Sie in der folgenden Auflistung.
 

Berichte Nahverkehr nach EU-Verordnung

Beschreibung Download
Bericht 2019 0.30 MB
Bericht 2018 0.25 MB
Bericht 2017 0.31 MB
Bericht 2016 0.32 MB
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