Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung besitzt und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
  •  

Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
  • ggf. Bedürfnisnachweis
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
  • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen

Welche Gebühren fallen an?

In Mecklenburg-Vorpommern fallen Kosten in Höhe von 50,00 € bis 300,00 € an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen

 

 

Information zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Am 1. September 2020 ist das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten und brachte eine Reihe von Änderungen mit sich. Unser zuständiger Fachdienst für Ordnung, Sicherheit und Straßenverkehr hat informiert über die wichtigsten Neuerungen:

1. Kauf und Verkauf von Waffen und Waffenteilen

  • Seit dem 01.09.2020 können Waffen von bzw. an Händler/n oder Hersteller/n nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) erworben oder überlassen werden.
  • Die NWR IDs können aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur persönlich, per Post oder E-Mail ausgehändigt werden.

2. Neue Regelungen zu „großen“ Magazinen

  • Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuermunition, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 01.09.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden. Ein Formular zur Anzeige von Magazinen ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden. Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.06.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 01.09.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.

3. Waffen mit eingebautem Magazin

  • (Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.
  • Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.
  • Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück seit dem 01.09.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 01.09.2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.

4. Sportschützen-Waffenbesitzkarte

  • Die gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen-WBK) ist künftig auf zehn Waffen begrenzt (vgl. § 14 Abs. 6 WaffG). Sollten bereits mehr als zehn Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragen sein, gilt ein Bestandsschutz.
  • Zu beachten ist jedoch: Ein erneuter Erwerb einer Waffe auf die gelbe Waffenbesitzkarte kann erst dann erfolgen, wenn der Bestand zuvor auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

    5. Dekorationswaffen

  • Für Dekorationswaffen, welche vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden, gilt ein Bestandsschutz. Für das dauerhafte Überlassen dieser Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten ist künftig eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes notwendig.
  • Neu-Dekorationswaffen sind solche, die ab dem 28.06.2018 nach der Deaktivierungsdurchführungs-VO der EU unbrauchbar gemacht wurden. Für diese Dekorationswaffen muss eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes vorliegen.
  • Eine Deaktivierung muss anschließend innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
  • Überlassung, Erwerb und Vernichtung müssen künftig ebenfalls angezeigt werden, das entsprechende Formblatt ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.

    6. Salutwaffen
  • Salutwaffen wurden seit dem 01.09.2020 zu erlaubnis-pflichtigen oder verbotenen Waffen. Für den Erwerb und Besitz ist § 39b WaffG zu beachten.
  • Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese wurden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz seit dem 01.09.2020 den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.
  • Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
  • Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:
  • Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 01.09.2020 erworben wurde, muss spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der Waffenbehörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.

    7. Nachtsichttechnik
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Infrarot Aufheller sind nach wie vor verboten.

    8. Anzeige Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
  • In § 37a WaffG ist die Anzeigepflicht über den Erwerb/Überlassen von Schusswaffen geregelt. Der Inhalt der Erwerbs-/Überlassungsanzeigen ist in § 37f WaffG benannt. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. Dieses ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.
Zurück Nach oben Drucken Hilfe